ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 74
V. Versteigerung
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
V. Versteigerung
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.