ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 79
VI. Entscheidung über den Zuschlag
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.