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ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG ст. 84

VI. Entscheidung über den Zuschlag

ДействуетОфициальный текст

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.