Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep ст. 16Durchführung des Abkommens
ABSCHNITT V BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE ARTEN DER AMTSHILFE GELTEN
1 Die Vertragsstaaten verkehren zur Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden miteinander. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck unmittelbar miteinander verkehren.
2 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieses Abkommen durchzuführen ist. Dabei kann ein Mindestbetrag sowie der maßgebliche Umrechnungskurs für die Beitreibung von Steueransprüchen festgesetzt werden.
3 Bestehen bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten oder Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Fragen so bald wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
4 Die Ersuchen und die entsprechenden Antworten können in deutscher oder niederländischer Sprache abgefaßt sein.