Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep ст. 6Bevorzugte Befriedigung
ABSCHNITT III AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.