Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bo ст. 6
Jede der beiden Regierungen kann das Abkommen gegenüber der anderen Regierung jederzeit schriftlich kündigen; es tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung ausser Kraft.
Jede der beiden Regierungen kann das Abkommen gegenüber der anderen Regierung jederzeit schriftlich kündigen; es tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung ausser Kraft.