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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 86a GOGGeheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern

Gerichtsacten.

В силаОфициален текст

Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 , genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.