Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 89g GOGÜbermittlung an Empfänger im Ausland

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

В силаОфициален текст

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.