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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 89g GOGÜbermittlung an Empfänger im Ausland

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

ДействуетОфициальный текст

Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.