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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 4 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 4. Artikel 4,

В силаОфициален текст

Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 1950-06-07