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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

§ 4 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Art. 4. Artikel 4,

En vigueurTexte officiel

Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1950-06-07