B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 90 B-VG
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01