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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 28 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

IX. Verhandlungen und Sitzungen. römisch neun. Verhandlungen und Sitzungen.

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(1) Jeder in den §§ 6 und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.

(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.