Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 28 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
IX. Verhandlungen und Sitzungen. römisch neun. Verhandlungen und Sitzungen.
(1) Jeder in den §§ 6 und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.
(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.