Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 7 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
II. Referenten (Untersuchungsrichter). römisch zwei. Referenten (Untersuchungsrichter).
(1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maßgabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach § 6 des Verf. G. G. 1930 einberufenen Sitzung festgesetzt.
(2) Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Finanzjahres beschlossen werden.