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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 33 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

X. Beratung und Abstimmung. römisch zehn. Beratung und Abstimmung.

In forceOfficial text

Wird in einer der im § 7, Abs (2), des Verf. G. G. 1930 genannten Angelegenheiten, ohne daß der Gerichtshof aus mindestens acht Stimmführern und dem Vorsitzenden besteht, die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes aufgeworfen, so ist auf Verlangen auch nur eines Stimmführers das Verfahren abzubrechen und kann nur fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof die Beschlußfähigkeit nach § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 aufweist.