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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 27 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

IX. Verhandlungen und Sitzungen. römisch neun. Verhandlungen und Sitzungen.

In forceOfficial text

(1) Der Vorsitzende handhabt die Sitzungspolizei in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Strafprozeßordnung) und des § 28 des Verf. G. G. 1930.

(2) Der Vorsitzende kann in den nichtöffentlichen Sitzungen einen Stimmführer zur Sache oder zur Ordnung rufen.