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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 491 Geo.Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen

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Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01