Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 491 Geo.Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung
Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen
Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01