VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 55 VfGG
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG) C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Artikel 138, B-VG) a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:
a) bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
b) bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.