VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 65 VfGG
H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG) H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Artikel 140, B-VG)
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);
2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01