VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 65a VfGG
H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG) H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Artikel 140, B-VG)
Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), eingeleitet, so sind ihr im Fall des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten im Fall eines Bundesgesetzes vom Bund, im Fall eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.