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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los · Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

§ 29 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los

Artikel 29

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Fallen die im Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.