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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los · Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

§ 29 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Los

Artikel 29

ДействуетОфициальный текст

Fallen die im Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.