UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 20 UNO-Charta
Artikel 20.
Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.