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Satzung des Europarates · Satzung des Europarates

§ 18 Satzung des Europarates

ARTIKEL 18

В силаОфициален текст

Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere

(i) die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;

(ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;

(iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschließungsanträge;

(iv) die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäß Artikel 14.