Satzung des Europarates · Satzung des Europarates
§ 18 Satzung des Europarates
ARTIKEL 18
Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere
(i) die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl;
(ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden und die Dauer seines Mandats;
(iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für die Einreichung der Entschließungsanträge;
(iv) die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung von Beauftragten gemäß Artikel 14.