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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 19 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 19.

В силаОфициален текст

Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.