Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen
§ 19 Abkommen über Internationale Ausstellung
Artikel 19.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.