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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 38 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 38.

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Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.