Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen
§ 38 Abkommen über Internationale Ausstellung
Artikel 38.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.