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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 6 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 6.

В силаОфициален текст

Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.

Kommt keine Einigung zustande, so haben sie um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen. Das Internationale Büro soll die vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem besondere Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen.