Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 7 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 7.

В силаОфициален текст

Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden Länder vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen Büros einzuholen.

Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen.