Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimk · Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
§ 6 Finanzielle Hilfeleistungen an SpätheimkBehörden.
Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
История на изменения
- In Kraft seit 1994-07-01