Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimk · Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
§ 6 Finanzielle Hilfeleistungen an SpätheimkBehörden.
Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
Amendment history
- In Kraft seit 1994-07-01