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Geschäftsordnung der Bundesentschädigung · Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

§ 10 Geschäftsordnung der Bundesentschädigung

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IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesentschädigungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.

(2) Die Kanzleigeschäfte eines Außensenates sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Außensenat gebildet wird.