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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

§ 17 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 17.

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Die Konsuln haben das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.