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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

§ 17 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 17.

In forceOfficial text

Die Konsuln haben das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.