Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
§ 17 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.