Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 10 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

В силаОфициален текст

(1) In den Verhandlungsschriften ist auch das Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Gegenstimmen sind mit kurzer Begründung darzustellen.

(2) Das Ergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung kann durch einen Abstimmungsvermerk beurkundet werden, wenn die Entscheidung einhellig beschlossen wurde.