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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 10 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

In forceOfficial text

(1) In den Verhandlungsschriften ist auch das Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Gegenstimmen sind mit kurzer Begründung darzustellen.

(2) Das Ergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung kann durch einen Abstimmungsvermerk beurkundet werden, wenn die Entscheidung einhellig beschlossen wurde.