EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
§ 3 EMRKArtikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Erklärungen Österreichs
Verfassungsbestimmung
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-11-01