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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)

§ 3 EMRKArtikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Erklärungen Österreichs

In forceOfficial text

Verfassungsbestimmung

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-11-01