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Entwicklungshilfe - Entsendung österreic · Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

§ 5 Entwicklungshilfe - Entsendung österreic

Artikel 5

В силаОфициален текст

Die Regierung der Republik Sambia gewährt den Entwicklungshelfern kostenlos

(i) die Genehmigung oder Sichtvermerke für die jederzeitige Einreise nach und Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung mit den Ein- und Ausreisebestimmungen sowie weiters die jeweils notwendigen Arbeitsgenehmigungen;

(ii) eine den Verhältnissen angemessene Unterkunft;

(iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;

(iv) Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt; sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses Abkommens erwähnten Abmachungen nichts anderes bestimmt wird.