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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 19 Verteilungsgesetz PolenGrundvermögen

B. Besondere Bestimmungen

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(1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.

(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.