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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 19 Verteilungsgesetz PolenGrundvermögen

B. Besondere Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Grundvermögen wird durch die Zuordnung des Grundstückes zu einer Grundstücksgruppe, seine örtliche Lage und durch Zu- und Abschläge bestimmt.

(2) Zur Ermittlung ist ausschließlich von den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Wertansätzen (Richtwerten) auszugehen.