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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 18 Verteilungsgesetz Polen

B. Besondere Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Für jeden zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird, sofern dafür ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) nicht vorliegt, ein Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Flächenwertes (§ 16), mindestens jedoch 10.000 S, gewährt. Die Summe aller Ergänzungszuschläge darf 120.000 S nicht übersteigen.

(2) Liegt für einen Nebenbetrieb ein gesonderter Übernahmewert (§ 26 Abs. 1) vor, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Bestimmungen für Betriebsvermögen zu erfolgen.