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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 6 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 6

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(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.