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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 7 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 7

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Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.