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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 85 GOG§ 85 Paragraph 85

XII. Beschlüsse und Wahlen römisch zwölf. Beschlüsse und Wahlen

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Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.