GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 85 GOG§ 85 Paragraph 85
XII. Beschlüsse und Wahlen römisch zwölf. Beschlüsse und Wahlen
Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.